Die Innung war von der Gründung an eine "ungesperrte" Innung, d.h. nicht nur Söhne von Meistern konnten Lehrling und Meister bei ihr werden, sondern auch Auswärtige - "eyn aus wendix man odir knecht" (wie es im Innungsbriefe von 1388 heißt). - konnte bei der Innung aufgenommen werden. So gibt z.B. das Meisterbuch auch an, dass 1711 Samuel Churtz, ein Töpfer aus Mittweida, Meister bei der Innung wurde und sein Handwerk in Waldenburg betrieb. Auch sogenannte "Landmeister" hatte die Innung, d.h. solche Töpfer, die anderwärts wohnten und es mit der "Innung hielten". 1705 brachte Johann Vetterling in Altstadt Waldenburg bei offener Lade vor, er wolle sich als ein Landmeister bei der Innung einkaufen und sein Gewerbe in Lichtenstein treiben. Das Meisterrecht wurde ihm gegen Entrichtung von 12 Gulden zugesagt.
Die Aufnahme in die Innung setzte eine eheliche, redliche und ehrliche Herkunft voraus, die durch "Kundschaften" (amtliche Zeugnisse) oder Zeugen und Bürgen bestätigt werden mussten. Die Lehrzeit war nach den Statuten von 1559 zweijährig, von 1675 ab dreijährig, jedoch war für Meistersöhne keine Zeit vorgeschrieben. Meistersöhne brauchten auch kein Meisterstück anzufertigen. Fremde Gesellen mussten drei Quartale muten. Wer "fremd herkommt", sollte (nach den Innungsartikeln von 1675) einen Topf von einer Elle hoch aus einem Klose in rechter Weite und Form herstellen.
Meisterwitwen konnten das Handwerk fortsetzen. Verheirateten sie sich wieder, so erhielten die Männer das Meisterrecht ohne Meisterstücksanfertigung. Dies war auch der Fall, wer sich mit eines Meisters Tochter verehelicht. Das Meisterbuch berichtet hierüber: 1648 Thomas Fränkel von Kertzsch hat sein Meisterrecht von seiner Frau bekommen, mit Gertraut Schulzen, Michael Schulzens ehelicher Tochter. 1651: Gregorius Kärner hat sein Meisterrecht von seinem Vater geerbt. Hans Bastig von Grumbach hat sein Meisterrecht mit seinem Weibe bekommen, mit Barthel Hüblers hinterlassener Witwe, usw.;
All' diese Innungsvorschriften wurden durch die Innungsartikel von 1837 in Wegfall gestellt. Es wurde von allen Töpfern Lehrzeit, Gesellen und Meisterstücksanfertigung gefordert.